|
Gesetz
zur Neuregelung der abfallrechtlichen
Produktverantwortung
für Batterien und Akkumulatoren*)
Vom
25. Juni 2009
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel
1
Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung
von
Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz
– BattG)
I
n ha l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt
1
Allgemeine
Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt
2
Vertrieb
und
Rücknahme
von Batterien
§
3 Verkehrsverbote
§
4 Anzeigepflichten der Hersteller
§
5 Rücknahmepflichten der Hersteller
§
6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§
7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§
8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§
9 Pflichten der Vertreiber
§
10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§
11 Pflichten des Endnutzers
§
12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§
13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§
14 Verwertung und Beseitigung
§
15 Erfolgskontrolle
§
16 Sammelziele
Abschnitt
3
Kennzeichnung,
Hinweispflichten
§
17 Kennzeichnung
§
18 Hinweispflichten
Abschnitt
4
Beauftragung
Dritter,
Verordnungsermächtigung,
Vollzug
§
19 Beauftragung Dritter
§
20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§
21 Vollzug
Abschnitt
5
Ordnungswidrigkeiten,
Schlussbestimmungen
§
22 Bußgeldvorschriften
§
23 Übergangsvorschriften
A
b sc h ni t t 1
A
l l g e m e i n e Vor s c h r i f t e n
§
1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig
von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung
oder
Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte
eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Das Elektro-
und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S.
762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung und die Altfahrzeug-
Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.
2214), die zuletzt durch die Verordnung
vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2)
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet
werden
1.
in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der
wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland
in Zusammenhang stehen,
2.
in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die
nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder
eingesetzt werden, oder
3.
in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im
Weltraum.
(3)
Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen keine abweichenden
Vorschriften
enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die
auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die
§§ 26, 43 Absatz 3, § 54 Absatz 1
Satz
1 und § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des
Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. September 2006
über
Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren
und
zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266
vom
26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom
31.5.2007,
S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl.
L
327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist.
Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl.
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind
beachtet worden.
1582
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
gesetzes
sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
geändert worden ist, gelten entsprechend.
Die
Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gelten
nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten
Altbatterien.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1)
Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22
geregelten Begriffsbestimmungen.
(2)
„Batterien“
sind
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen
oder aus wiederaufladbaren
Sekundärzellen
bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare
Umwandlung chemischer
Energie
gewonnen wird.
(3)
„Batteriesatz“
ist
eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem
Außengehäuse
zusammengebaut
sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu
trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batteriesätze
sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(4)
„Fahrzeugbatterien“
sind
Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für
die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von
Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,
ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(5)
„Industriebatterien“
sind
Batterien, die ausschließlich für industrielle,
gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für
Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen
bestimmt sind.
Fahrzeugbatterien
sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-,
Industrie- oder Gerätebatterien
sind,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien
anzuwenden.
(6)
„Gerätebatterien“
sind
Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können.
Fahrzeug-
und
Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
(7)
„Knopfzellen“
sind
kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer
ist als ihre Höhe.
(8)
„Schnurlose
Elektrowerkzeuge“
sind
handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und
Elektronikgeräte
im
Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die
für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten
bestimmt sind.
(9)
„Altbatterien“
sind
Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
(10)
„Behandlung“
ist
jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an
eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder
zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
(11)
„Stoffliche
Verwertung“
ist
die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(12)
„Beseitigung“
ist
die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
(13)
„Endnutzer“
ist
derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien
nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
(14)
„Vertreiber“
ist,
wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
(15)
„Hersteller“
ist
jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich
Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr
bringt.
Vertreiber
und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig
Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen,
die
sich nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als
Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben
unberührt.
(16)
„Inverkehrbringen“
ist
die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel
des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige
Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als
Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die
nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder
ausgeführt werden.
(17)
„Gewerbliche
Altbatterieentsorger“
sind
für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte
Entsorgungsfachbetriebe
im
Sinne des § 52 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes, deren
Geschäftsbetrieb die getrennte
Erfassung,
Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
(18)
„Sachverständiger“
ist,
wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist
oder eine Zulassung als Umweltgutachter oder als
Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des
Umweltauditgesetzes
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S.
3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden.
Fassung
für Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitt E, Abteilung 38 der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen
der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom
30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008
(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung besitzt.
(19)
„Sammelquote“
ist
der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen
werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im
Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den
Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte
Erfassung zur Verfügung stehen.
(20)
„Verwertungsquote“
ist
der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer
ordnungsgemäßen
stofflichen
Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse
der in diesem Kalenderjahr gesammelten
Altbatterien
ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der
Verwertung ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu
berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3
entsprochen worden ist.
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1583
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(21)
„Chemisches
System“
ist
die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer
Batterie maßgeblichen Stoffe.
(22)
„Typengruppe“
ist
die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien
mit dem gleichen chemischen System.
A
b sc h ni t t 2
Ve
r t r i e b u n d
Rücknahme
vo n B a t t e r i e n
§
3
Verkehrsverbote
(1)
Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005
Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten.
Von
dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen
aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von
höchstens 2 Gewichtsprozent.
(2)
Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002
Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot
ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder
Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische
Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.
Satz
1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie
2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S.
34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom
20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der
Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
(3)
Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20
Nummer 1 angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach §
5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7
Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden
Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe
dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.
(4)
Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes
an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch Erfüllung der ihnen
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten
sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe
dieses Gesetzes zurückgeben kann.
(5)
Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich
dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, sind durch den
jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§
4
Anzeigepflichten
der Hersteller
(1)
Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber
dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach §
20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach
Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des
Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich
mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen
elektronisch über
die
Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt
den Zugang der übermittelten Daten.
(2)
Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1
und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern
die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die
Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1
sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
(3)
Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1
übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der
Rechtsverordnung
nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf
seiner Internetseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern
von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern
und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das
Datum der Anzeige enthalten.
Für
Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich
das Datum des Marktaustritts anzugeben.
Die
Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten
Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
§
5
Rücknahmepflichten
der Hersteller
(1)
Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach §
9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13
Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich
zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht
verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von
Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von
Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung
anfallen.
§
6
Gemeinsames
Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(1)
Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung
ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein
gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges
Rücknahmesystem für Geräte- Altbatterien (Gemeinsames
Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder
teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten
nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen
bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie verbindlich
fest,
ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 eingerichtet 1584
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36,
ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
ist.
Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
öffentlich
bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei
konkret und eindeutig zu bezeichnen.
(3)
Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
1.
für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen
Bedingungen zugänglich sein,
2.
allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern und allen
Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die
unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
3.
die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien
bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach §
12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2
Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
4.
die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten
Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Art, Marke oder
Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14
zuführen,
5.
den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete
Transportbehälter bereitstellen,
6.
Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und
Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht
verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine
Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre
ausschreiben,
7.
seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme,
Verwertung und Beseitigung verbleibenden
Kosten
einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im
Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an
der Masse der Batterien und untergliedert nach chemischen Systemen
und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den
einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
8.
jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung,
Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen
Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten,
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen, gegenüber
dem Umweltbundesamt offenlegen,
9.
die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen,
als es sich um herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern
unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.
(4)
Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von
Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem
angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach §
7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und
Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung
stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom
Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. Der Anspruch
umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen
Rücknahmesystems.
(5)
Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist
jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung
seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines
herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7
sicherzustellen.
§
7
Herstellereigene
Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
(1)
§ 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein
eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft
zuständigen
obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde
genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
(herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und
betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die
Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt. Die
Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen
Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
(2)
Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung
genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele
zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im
Übrigen gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das
Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die
voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung
der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme ist
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die
Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch
nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14
und der Vorgaben aus Satz 2
dauerhaft
sicherzustellen.
(3)
Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1
können mehrere Hersteller zusammenwirken.
Wirken
mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems
durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die
Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die
zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im
Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der Sitz des beauftragten
Dritten. § 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam
beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.
(4)
Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes
herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen
Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes
Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme,
Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien
in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr
gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem
ordnungsgemäß entsorgt worden sind. Der Anspruch umfasst
auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen
Rücknahmesystems. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36,
ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1585
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
§
8
Rücknahme
von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
(1)
Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die
Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
1.
den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1
zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-
Altbatterien
und
2.
den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für
die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-
Altbatterien
eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe
anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien
nach
§ 14 verwerten. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der
Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an
die Hersteller besteht nicht.
(2)
Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen
Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12
Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen
treffen.
(3)
Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber,
Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2,
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche
Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die
Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.
§
9
Pflichten
der Vertreiber
(1)
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder
in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle
unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1
beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als
Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat,
sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise
entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten
Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die
Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist
Verkaufsstelle im Sinne
von
Satz 1 das Versandlager.
(2)
Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene
Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem
zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der
Vertreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem
Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten
Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem
verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder
mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.
Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils
mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich
anzuzeigen.
(3)
Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz
1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien
selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat
er sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt
werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der
Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der
Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des §
14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
(4)
Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und
Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb
neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht
getrennt ausgewiesen werden.
§
10
Pfandpflicht
für Fahrzeugbatterien
(1)
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind
verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50
Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer
zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine
Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe
einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von
der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
(2)
Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab-
oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§
11
Pflichten
des Endnutzers
(1)
Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten
Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Satz
1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut
sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
und
die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2)
Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über
Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
oder
einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind,
erfasst. Endnutzer, die gewerbliche
oder
sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden
Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1
abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe
treffen.
(3)
Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die
Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
und
über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2
erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche
oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche
Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien
unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern
überlassen.
(4)
Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die
Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und
über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht
abweichende Vereinbarungen nach
§
8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der
Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
§
12
Überlassungsund
Verwertungspflichten Dritter
(1)
Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte
nach dem Elektro- und Elektronikgeräte-
1586
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
gesetz
sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien
dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
zur
Abholung bereitzustellen.
(2)
Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach
der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet,
bei
der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung
bereitzustellen.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Betreiber für
einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich
auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das
Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die
Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren
herstellereigenen
Rücknahmesystemen
überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem
jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich
anzuzeigen.
(4)
Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2
anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz
3 entsprechend anzuwenden.
§
13
Mitwirkung
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1)
Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der
Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen,
sind
die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
Abweichend
von Satz 1 können öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
für einen Zeitraum von jeweilsmindestens einem Kalenderjahr
verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien
durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die
Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren
herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen.
Der
Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens
drei Monate vor Beginn des Zeitraums
schriftlich
anzuzeigen.
(2)
Soweit sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an der
Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet,
die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu
verwerten.
§
14
Verwertung
und Beseitigung
(1)
Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit
technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand
der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind
insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2
festgelegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare
Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, nicht identifizierbare
Altbatterien sowie
Rückstände
von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich
verwerteten Altbatterien sind nach dem
Stand
der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
(2)
Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch
Verbrennung oder Deponierung ist untersagt.
Dies
gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß
behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
(3)
Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können
außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes
vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den
Anforderungen der Verordnung
(EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen
(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom
16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer
3 entspricht. (4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr.
1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom
29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III
oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur
Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der
OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen nicht gilt (Abl. L 316 vom 4.12.2007,
S. 6), die durch die Verordnung
(EG)
Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen
Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung
der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn
stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter
Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
§
15
Erfolgskontrolle
(1)
Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt dem Umweltbundesamt jährlich
bis zum 30. April eine Dokumentation
vor,
die Auskunft gibt über
1.
die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien,
untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen,
2.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen
Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und
Typengruppen,
3.
die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten
Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und
Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte- Altbatterien
gesondert auszuweisen sind,
4.
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System
erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
5.
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System
erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
6.
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und
Beseitigungsergebnisse sowie
7.
die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und
Beseitigung
jeweils insgesamt gezahlten Preise, un-
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1587
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
tergliedert
nach chemischen Systemen und Typengruppen.
Die
Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von
einem unabhängigen Sachverständigen
geprüften
und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame
Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende
Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen
eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner
Internetseite.
(2)
Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend; Absatz 1 Satz 1 ist dabei
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dokumentation dem
Umweltbundesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die
Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat. (3) Für die
Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
über die
Sammlung,
Rücknahme und Verwertung von Fahrzeugund Industrie-Altbatterien
zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien
können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation
vorlegen.
(4)
Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das
Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1
und 2 veröffentlichen.
§
16
Sammelziele
Das
Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen
Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für
Geräte-Altbatterien
1.
spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von
mindestens 35 Prozent und
2.
spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von
mindestens 45 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.
A
b sc h ni t t 3
K
e n n z e i c h n u n g ,
H
i n w e i s p f l i c h t e n
§
17
Kennzeichnung
(1)
Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen
4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
(2)
Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten
Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes,
höchstens
jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter
Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden
Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der
Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche
von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen.
(3)
Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005
Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder
mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen
Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2
und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen
der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert
überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des
Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens
eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach
Absatz 1 einnehmen.
(4)
Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine
Fläche von weniger als einem
halben
Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann
auf die entsprechende Kennzeichnung
verzichtet
werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe
von jeweils mindestens einem
Zentimeter
Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung
aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend,
wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich
ist.
(5)
Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft
aufgebracht werden.
(6)
Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien
vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren
und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der
Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe
sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten
Vorgaben zu beachten.
(7)
Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig,
soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung
nach
Absatz 1, 3 oder 6 stehen.

§
18
Hinweispflichten
(1)
Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sichtund lesbare, im
unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms
platzierte
Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
1.
dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich
zurückgegeben werden können,
2.
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich
verpflichtet ist und
3.
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen
nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer
Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise
nach Satz 1 in den von ihm verwendeten
Darstellungsmedien
zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
(2)
Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die
möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf
die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die
Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien
für Umwelt und Gesundheit zu informieren.
(3)
Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach
Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien,
die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören,
verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in
Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen 1588
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36,
ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Verhältnis
an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus
Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
(4)
Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht
angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von
Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems
herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral
zu gestalten.
A
b sc h ni t t 4
B
e a u f t r a g un g D r i t t e r,
Ve
rordn u n g s e r m ä c h t i g u n g , Vo l l z u g
§
19
Beauftragung
Dritter
Die
nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der
Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz
1
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt
entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame
Rücknahmesystem sein.
§
20
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1
erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige
Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des
Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der
Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur
Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten
festzulegen,
2.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von
Altbatterien, Quoten für die zu erreichende
Verwertungseffizienz
sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
3.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß
Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie
2006/66/EG
zu erlassen,
4.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und
Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der
Kapazitätsangabe festzulegen und
5.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§
21
Vollzug
(1)
Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen
Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind,
um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der
Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2)
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Absatz 2 bis 10
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,
§ 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008
(BGBl. I S. 258) sowie die §§ 21 und 40 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden.
Das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird
insoweit
eingeschränkt.
A
b sc h ni t t 5
O
rd n u n g s w i d r i g k e i t e n ,
S
c h l u s s b e s t i m m u ng e n
§
22
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in
den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine
Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz
1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort
genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
verwertet,
6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz
1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort
genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
beseitigt,
7.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
8.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
9.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz
2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht
zur Abholung bereitstellt,
10.
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt
ausweist,
11.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt
oder nicht erstattet,
12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-
Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung
beseitigt,
13.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
kennzeichnet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am
30. Juni 2009 1589
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
15.
entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug-
oder
Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe
versieht
oder
16.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer
1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2, 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.
(4)
In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im
gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die
Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der
Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten
trägt.
§
23
Übergangsvorschriften
(1)
§ 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten
nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten
dieses
Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals
in den Verkehr gebracht worden sind.
(2)
Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für
Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der
Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des
Rates vom 31. Dezember 1998 über dieUmrechnungskurse zwischen
dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro
einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 694/ 2008 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 3)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde
zu legen.
(3)
Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz
1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 2 Absatz 19 für das
Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem
Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in
diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins
Verhältnis zu setzen ist.
(4)
Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe,
dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückge- nommenen
Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010
erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu
setzen ist.
(5)
Die Absätze 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen
Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit
eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend
anzuwenden.
Anlage
(zu
§ 17)
1590
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009
Das
Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service
des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Artikel
2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
16.
März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 2
wird wie folgt geändert:
Nach
dem Wort „Abfallgesetzes“
wird
das Wort „und“
durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Transportgenehmigungsverordnung“
werden
die Wörter „
,
§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, und § 7 des
Energiebetriebene-Produkte- Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I
S.
258)“
eingefügt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Elektro-
und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit
Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu
gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und
Akkumulatoren sichergestellt ist.“
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz
2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektround
Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der
Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der
Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung
notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät
und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist.“
3.
§ 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird
durch
folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b)
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission
vom
29. November 2007 über die Ausfuhr
von
bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung
(EG)
Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments
und des Rates aufgeführten Abfällen,
die
zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte
Staaten,
für die der OECD-Beschluss
über
die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung
von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316
vom
4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung
(EG)
Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008,
S.
36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.“
4.
Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)
Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie
oder
einen Akkumulator enthalten, sind Angaben
beizufügen,
welche den Nutzer über den Typ
und
das chemische System der Batterie oder des
Akkumulators
und über deren sichere Entnahme informieren.“
Artikel
3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und
3 am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten
die
Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom
2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die durch
Artikel
7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I
S.
2331) geändert worden ist, und das Gesetz über die
Beteiligung
der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von
Batterieprogrammen
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S.
2819, 2824) außer Kraft.
(2)
Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3
Absatz
3 und Artikel 1 § 22 treten am 1. März 2010 in
Kraft.
(3)
Artikel 1 § 20 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Das
vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin,
den 25. Juni 2009
D
e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H
o r s t Kö h l e r
D
i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr.
An g e l a Me r k e l
D
e r Bu n d e s m i n i s t e r
f
ü r Um w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c
h e r h e i t
S
i g m a r G a b r i e l
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2009 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2009 1591
Das
|